Diese Anweisung gilt fr die UN-Nummern 2794, 2795 und 3028 sowie fr gebrauchte Batterien der UN-Nummer 2800.

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und des Abschnitts 4.1.3 erfllt sind:

(1) Starre Auenverpackungen, Verschlge aus Holz oder Paletten.

Zustzlich mssen folgende Vorschriften erfllt werden:

a) gestapelte Batterien (Akkumulatoren) mssen durch eine Schicht aus elektrisch nicht leitfhigem Material getrennt sein;
b) die Pole der Batterien (Akkumulatoren) drfen nicht dem Gewicht anderer darber liegender Elemente ausgesetzt sein;
c) die Batterien (Akkumulatoren) mssen so verpackt oder gesichert sein, dass eine unbeabsichtigte Bewegung verhindert wird;
d) die Batterien (Akkumulatoren) drfen unter normalen Befrderungsbedingungen nicht auslaufen oder es mssen geeignete Manahmen getroffen werden, um eine Freisetzung des Elektrolyts aus dem Versandstck zu verhindern (z. B. einzelne Verpackung der Batterien (Akkumulatoren) oder andere ebenso wirksame Methoden), und
e) die Batterien (Akkumulatoren) mssen gegen Kurzschluss geschtzt sein.

(2) Fr die Befrderung gebrauchter Batterien (Akkumulatoren) drfen auch Behltnisse aus rostfreiem Stahl oder aus Kunststoff verwendet werden.

Auerdem mssen die folgenden Vorschriften erfllt werden:

a) die Behltnisse mssen gegenber dem Elektrolyt, der in den Batterien (Akkumulatoren) enthalten war, bestndig sein;
b) die Behltnisse drfen nicht ber die Hhe ihrer Seitenwnde hinaus befllt werden;
c) die Auenseite der Behltnisse muss frei von Elektrolytrckstnden der Batterien (Akkumulatoren) sein;
d) unter normalen Befrderungsbedingungen darf aus den Behltnissen kein Elektroylt austreten;
e) es mssen Manahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass befllte Behltnisse ihren Inhalt nicht verlieren knnen;
f) es mssen Manahmen getroffen werden, um Kurzschlsse zu verhindern (z. B. Entladung der Batterien (Akkumulatoren), einzelner Schutz der Pole der Batterien (Akkumulatoren) usw.), und
g) die Behltnisse mssen entweder:
  (i) abgedeckt sein oder
 (ii) in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in geschlossenen oder bedeckten Containern befrdert werden.

Bem. Die nach den Abstzen (1) und (2) zugelassenen Verpackungen drfen eine Nettomasse von 400 kg berschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3).